Satzung

Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Dortmund

§ 1a Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Dortmund der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.

(2) Der Kreisverband Dortmund der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Dortmund«. Die Kurzbezeichnung lautet: »PIRATEN Dortmund«. Die Kurzbezeichnung muss nicht durchgängig in Versalien geschrieben werden.

(3) Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Dortmund ist die kreisfreie Stadt Dortmund.

§ 1b Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Dortmund wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.

(2) Mitglied der Piraten Dortmund kann jede natürliche Person werden, die

a) das 16. Lebensjahr vollendet,

b) ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Dortmund hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Dortmund erwerben darf,

c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Dortmund und ihrer übergeordneten Verbände anerkennt,

d) nicht infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und

e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Dortmund führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.

(4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Dortmund entscheidet der Kreisvorstand.

§ 1c Gliederungen

(1) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.

(2) Die Einladung zu einer Gründungsversammlung eines Ortsverbandes muss beim Landesvorstand beantragt werden. Der Kreisvorstand ist davon gleichzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 1.1. berechnet. An den Ortsverband wird erst dann Geld ausgezahlt, bzw. überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.

(4) Die Ortsverbände verfügen über keine selbstständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister.

(5) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird in der nächsten Kreismitgliederversammlung über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf der Kreismitgliederversammlung anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.

§ 2 Organe des Kreisverbands

Organe sind der Kreisparteitag und der Vorstand.

§ 3 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Dortmund es beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag 24 Tage vorher auf der Mailingliste der Piraten in Dortmund an und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 14 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlauf enthalten.

(3) Jeder Mensch ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 18 Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen. Bei Bedürftigkeit muss bei der Antragserstellung Hilfe geleistet werden. Anträge können anonym über die Ombudsperson gestellt werden.

(4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitags festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(5) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.

(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.

(6a) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Die Aufstellung von Bewerbern soll im Rahmen eines Kreisparteitags stattfinden.

(6b) Der Kreisparteitag kann grundsätzlich dezentral durch Onlinezusammenschluss von gleichzeitig stattfindenden Versammlungen durchgeführt werden. Die Gesamtheit dieser Versammlungen gilt als gemeinsame Versammlung. Alle Versammlungsorte ermöglichen eine gleichwertige Teilnahme der dort versammelten Mitglieder an der gemeinsamen Versammlung. Näheres zu den Durchführungsbestimmungen regelt die Geschäftsordnung der Versammlung. Der Vorstand benennt in der Einladung der Versammlung die dezentralen Versammlungsorte.

(6c) Der Kreisparteitag kann auch Online durchgeführt werden, sofern zur Abstimmung keine geheime Wahl nötig ist. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Kreisparteitages oder des Onlineparteitages selbst. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes.-Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.-Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, stimmberechtigten, Mitglieder des Kreisverbandes. Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird. 

(7) Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes.

(8) Über die Finanz- und Sachmittel des Kreisverbandes Dortmund verfügt der Kreisvorstand durch Mehrheitsbeschluss (es müssen mindestens DREI Kreisvorstandsmitglieder für einen Antrag stimmen), soweit kein Beschluss eines Kreisparteitages dagegen spricht.

§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ein bis vier Beisitzern. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich, die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, mindestens einer der beiden Vorsitzenden hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten.

(2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(5) Scheidet der Schatzmeister aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen. Auf diesem Parteitag können zusätzlich auch andere Gegenstände beschlossen werden.

(6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.

(7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.

(8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.

§ 5 Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.

(2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.

(3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.

§ 6 Ombudsmann

(1) Der Ombudsmann fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern
oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Er kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt.

(2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(3) Der Kreisparteitag wählt den Ombudsmann für ein Jahr. Der Ombudsmann darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Satzungs- und Programmänderungen

(1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung, der Programme der PIRATEN Dortmund und von Positionspapieren bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen absoluten Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung akkreditierten Mitglieder.

§ 8 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 9 Kreisschiedsgericht

(1) Der Kreisparteitag kann ein Kreisschiedsgericht bestellen. Für die Bestellung gelten die Regelungen der Bundessatzung. Das Schiedsgericht unterliegt den Regelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Schiedsgerichts in der Bundessatzung gelten im Wortlaut auf Kreisebene.

(2) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des Landesverbandes einlegen.

(3) Hat der Kreisparteitag kein Schiedsgericht berufen, überträgt der Kreisverband durch diesen Verzicht die Befugnisse und Zuständigkeit auf das Landesschiedsgericht.

§ 10 Lokale Organisationseinheiten

(1) Mitglieder des Kreisverbandes können auf Dortmund und Dortmunder Mitglieder beschränkte Arbeitsgruppen (AG), Arbeitskreise (AK) und Projektgruppen (PG) gründen. Diese sind beim Kreisverband anzumelden und geben sich eine eigene Geschäftsordnung, in der auch die Öffnung der Gruppen für Auswärtige und Nichtmitglieder geregelt werden kann.

(2) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der Dortmunder Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

(3) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

(4) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

(5) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffx „Dortmund“

(6) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(7) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können Organisationseinheiten auflösen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden von der nächsthöheren Gliederungen ausgesprochen, deren Satzung dies gestattet.